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TDG Gesetz über
die Nutzung von Telediensten
§ 1
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rah-menbedingungen
für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektroni-schen
Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle
Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne
bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation
zugrunde liegt (Teledienste). (2) Teledienste im Sinne des Absatzes
1 sind insbesondere Angebote im Bereich der Individualkommunikation
(zum Bei-spiel Telebanking, Datenaustausch), Angebote zur Information
oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung
zur Meinungsbildung für die Allge-meinheit im Vordergrund
steht (Datendienste, zum Beispiel Ver-kehrs-, Wetter-, Umwelt-
und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über
Waren und Dienstleistungsangebote), Angebote zur Nutzung des Internets
oder weiterer Netze, Angebote zur Nutzung von Telespielen, Angebote
von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken
mit interaktivem Zugriff und unmittel-barer Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Tele-dienste
ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich
ist. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen
und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten
nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120), Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit
die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die
Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Febru-ar 1997, den Bereich
der Besteuerung. (5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen
Privatrecht noch befasst es sich mit der Zustän-digkeit der
Gerichte.
§ 3
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck "Diensteanbieter"
jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder
fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang
zur Nutzung vermittelt; "Nutzer" jede natürliche
oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken
Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu
erlangen oder zugänglich zu machen; "Verteildienste"
Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne
individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte
Zahl von Nutzern erbracht werden; "Abrufdienste" Teledienste,
die im Wege einer Übertragung von Daten auf Anforderung eines
einzelnen Nutzers erbracht werden; "kommerzielle Kommunikation"
jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren
Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation
oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit
im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt;
die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen
Kommunikation dar: a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit
des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen,
wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen
Post; b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder
das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder
Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle
Gegenleistungen gemacht werden; "niedergelassener Diensteanbieter"
Anbieter, die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte
Zeit Teledienste geschäftsmäßig anbieten oder
erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet
keine Niederlassung des Anbieters. Einer juristischen Person steht
eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet
ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 4
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter
und ihre Teledienste unterliegen den Anforde-rungen des deutschen
Rechts auch dann, wenn die Teledienste in einem anderen Staat
innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere
des elekt-ronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl.
EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder
erbracht werden. (2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telediensten,
die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäfts-mäßig
angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb
des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen
sind, wird nicht eingeschränkt. Ab-satz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt1. die
Freiheit der Rechtswahl,2. die Vorschriften für vertragliche
Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten sowie der Be-gründung,
Übertragung, Änderung der Aufhebung von dingli-chen
Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Tätigkeit
von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit
diese ebenfalls hoheitlich tätig sind, die Vertretung von
Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht, die
Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommu-nikationen
durch elektronische Post, Gewinnspiele mit einem einen Geldwert
darstellenden Ein-satz bei Glücksspielen, einschließlich
Lotterien und Wetten, die Anforderungen an Verteildienste, das
Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie
87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz
der Topographien von Halbleiterer-zeugnissen (ABl. EG Nr. L 24
S. 36) und derRichtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für
gewerbliche Schutzrechte, die Ausgabe elektronischen Geldes durch
Institute, die ge-mäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie
2000/46/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom
18. September 2000 ü-ber die Aufnahme, Ausübung und
Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl.
EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften
dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG
des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 20. März
2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartell-recht unterliegen,
die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d,
111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung
über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber
dem Bundesaufsichtsamt für das Versi-cherungswesen erfassten
Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge
anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen, das für
den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht. (5) Das Angebot
und die Erbringung eines Teledienstes durch einen Diensteanbieter,
der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG
niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen
des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz der öffentlichen
Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung,
Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes
und der Bekämpfung der Hetze aus Grün-den der Rasse,
des Geschlechts, des Glaubens oder der Natio-nalität sowie
von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, der
öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nati-onaler
Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, der öffentlichen
Gesundheit, der Interessen der Verbraucher, einschließlich
des Schutzes von Anlegern,vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften
und schwerwiegenden Gefahren dient, und die auf der Grundlage
des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnah-men
in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzie-len
stehen. Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen
nach Satz 1 - mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren ein-schließlich
etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straf-taten einschließlich
der Strafvollstreckung und von Ordnungs-widrigkeiten - sieht Artikel
3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten
vor.
§ 5
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 6
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige
Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich
der Adresse der elektronischen Post, soweit der Teledienst im
Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die
der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und
die entsprechende Registernummer, soweit der Teledienst in Ausübung
eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr.
L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209
S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission
vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden
ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer,
welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche
Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen
Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, in Fällen,
in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach §
27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.Weitergehende
Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz,
dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz
oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung,
dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen
Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 7
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil
eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen,
mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten. Kommerzielle
Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
Die natürliche oder juristische Person in deren Auftrag kommerzielle
Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. Angebote
zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und
Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die
Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Preisausschreiben
oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche
erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Die Vorschriften
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
§ 8
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie
zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht
verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten
Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen
zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach
den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit
des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt.
Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes
ist zu wahren.
§ 9
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie
in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie
den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern
sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der
übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die
übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert
haben.Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter
ab-sichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet,
um rechtswidrige Handlungen zu begehen. (2) Die Übermittlung
von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs
zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung
dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der
Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen
nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung
üblicherweise erforderlich ist.
§ 10
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte
Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung
der fremden Information an andere Nutzer auf deren An-frage effizienter
zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie die Informationen
nicht verändern, die Bedingungen für den Zugang zu den
Informationen beachten, die Regeln für die Aktualisierung
der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind, beachten, die erlaubte Anwendung von Technologien
zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information,
die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und unverzüglich
handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen
zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis
davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen
Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden
oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder
eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet
hat.§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für
einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine
Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information
haben und ihnen im Falle von Schadensersatz-ansprüchen auch
keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die
rechtswidrige Handlung oder die Informati-on offensichtlich wird,
oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information
zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese
Kenntnis erlangt haben. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der
Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt
wird.
§ 12
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ent-gegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig verfügbar hält. (2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
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